LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2011
6 TaBV 75/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 26/11

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer Pflegekraft; Umsetzung von einer Station in eine andere

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 75/11

DRsp Nr. 2012/3581

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer Pflegekraft; Umsetzung von einer Station in eine andere

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG besteht auch dann, wenn ein zur Erbringung von Pflegediensten verpflichtetes Mitglied einer DRK-Schwesternschaft versetzt wird. Durch die Versetzung eines Mitglieds der Schwesternschaft können nämlich auch die Interessen der Arbeitnehmer/innen berührt werden, die durch den Betriebsrat vertreten werden (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BetrVG). 2. Die Umsetzung einer Pflegekraft in einem Krankenhaus von einer Station auf eine andere ist jedenfalls dann keine Versetzung, wenn sich hierdurch die Tätigkeit nicht wesentlich ändert.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 06.09.2011 - 7 BV 26/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-T. T. von der Station IT II zur Station M 4,

-T. M. von der Station Herz zur Station Herz Int. 2,

-T. Q. von der Station UC3/OC4 zur Station NC. Int.,

-P. T. von der Station M5 zur Station INTK,

-L. W. von der Station A2 zur Station AC 2,

-T. Q. von der UC-Poliklinik zur Station F 2,

-E. N. als Teamleitung in der H-Poliklinik,