BAG - Beschluss vom 07.02.2012
1 ABR 63/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (vom 4. März 2010) zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit; Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 11. März 2008) über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 176
AuR 2012, 266
BAGE 140, 343
BB 2012, 1342
DB 2012, 1335
EzA-SD 2012, 13
NZA 2012, 685
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 4/10
ArbG Köln, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 176/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzungsbedingungen von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkflächen

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 63/10

DRsp Nr. 2012/9081

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzungsbedingungen von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkflächen

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen. Orientierungssätze: 1. Die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, betrifft das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird durch den Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Regelung (hier: Verordnung der Europäischen Union) einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der einen rechtlichen Rahmen für die der Mitbestimmung unterliegende Entscheidung des Arbeitgebers festlegt. In einem solchen Fall müssen jedoch die Betriebsparteien und ggf. die Einigungsstelle die Vorgaben der gesetzlichen Regelung bei einer betrieblichen Regelung berücksichtigen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2010 - 8 TaBV 4/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;