BAG - Beschluss vom 19.04.2012
7 ABR 53/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung) (VTV 2010 vom 17. Dezember 2010) § 2 Nr. 1, 2 S. 3; Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung) (VTV 2010 vom 17. Dezember 2010) § 3 iVm. Anlage 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 166/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 560/08

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme; Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; Eingruppierung bei Zuordnung zu sog. Jobtiteln durch die Tarifpartner [hier VTV 2010]

BAG, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 53/10

DRsp Nr. 2012/15830

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme; Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; Eingruppierung bei Zuordnung zu sog. Jobtiteln durch die Tarifpartner [hier VTV 2010]

1. Anlass für eine Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann trotz unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas sein. 2. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitsplatzbewertung besteht deshalb nicht. Der Betriebsrat ist jedoch bei der konkreten Zuordnung des Arbeitnehmers zu der abstrakt bewerteten Stelle zu beteiligen. Er hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der Arbeitsplatzbewertung entsprechen.