BAG - Beschluss vom 13.03.2012
1 ABR 78/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76 Abs. 3; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 141, 42
BB 2012, 1600
DB 2013, 1001
EzA-SD 2012, 19
NJW 2012, 2830
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 TaBV 1155/10
ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 17459/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 78/10

DRsp Nr. 2012/15007

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gibt § 84 Abs. 3 Satz 1 SGB IX den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zwingend vor. Dieser ist einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht zugänglich.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2010 - 42 BV 17459/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über die Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement un- wirksam ist.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76 Abs. 3; SGB IX § 84 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

Die Arbeitgeberin führt bundesweit Geld- und Werttransporte durch. Antragsteller ist der im B Betrieb gebildete Betriebsrat.