BAG - Beschluss vom 17.01.2012
1 ABR 62/10
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AuR 2012, 225
DB 2012, 868
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 513
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 2/10
ArbG Erfurt, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen des Gesundheitsschutzes [Ausgleich für Nachtarbeit]

BAG, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 62/10

DRsp Nr. 2012/5627

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen des Gesundheitsschutzes [Ausgleich für Nachtarbeit]

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch einen angemessenen Entgeltzuschlag zu gewähren ist, grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. 2. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit vorrangig den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. 3. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats entfällt, wenn im Betrieb entweder normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme eine tarifliche Regelung gilt, die eine materielle Kompensation für die Erschwernisse enthält, die mit der Heranziehung zur Nachtarbeit verbunden sind. In diesem Fall besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Ausgleichs für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, dessen Vorliegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG voraussetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2010 - 5 TaBV 2/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.