BAG - Beschluß vom 02.03.1955
1 ABR 19/54
Normen:
BetrVG (1952) § 13 Abs. 2 § 15 § 16 § 18 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 317
AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG
AuR 1955, 160
BB 1955, 317
DB 1955, 338
NJW 1955, 766
RdA 1955, 159
SAE 1955, 216
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA Bb 196/54

Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 02.03.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 19/54

DRsp Nr. 2007/23134

Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

»1. Eine Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats ohne fristgerechte Anfechtung kann nur in den ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt. 2. Ist ein Wahlvorstand unter Verletzung wesentlicher gesetzlicher Bestimmungen bestellt und tätig geworden, so liegt der Fall, daß überhaupt ohne einen Wahlvorstand gewählt sei, jedenfalls dann nicht vor, wenn die Belegschaft sich mit Mehrheit ausdrücklich mit der Tätigkeit dieses Wahlvorstandes auf eine schriftliche Umfrage hin einverstanden erklärt hat. Die so durchgeführte Wahl ist nicht ex lege nichtig. 3. Ist bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen, so ist die Anfechtung der Wahl begründet, es sei denn, daß der Betriebsrat nachweist, das Wahlergebnis habe durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflußt werden können. 4. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BetrVG begründet keine Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit der Wahl.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 13 Abs. 2 § 15 § 16 § 18 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Bohn, SAE 1955, 216; Dietz, AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG