BAG - Beschluß vom 11.12.2007
1 ABR 73/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (TV PV vom 15. November 1972) § 88 § 89 § 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung
DB 2008, 1164
NZA-RR 2008, 353
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 4/18 TaBV 46/05 - 4.7.2006,
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 426/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Feststellungsinteresse; Versetzungsbegriff iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, § 88 Abs. 3b TV PV; Mitbestimmung bei kurzfristigem Einsatz von Flugkapitänen als Copiloten

BAG, Beschluß vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 73/06

DRsp Nr. 2008/5935

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Feststellungsinteresse; Versetzungsbegriff iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, § 88 Abs. 3b TV PV; Mitbestimmung bei kurzfristigem Einsatz von Flugkapitänen als Copiloten

Orientierungssätze: 1. Die Verwendung eines Rechtsbegriffs ("Versetzung") in einem Unterlassungsantrag kann zur genauen Kennzeichnung der vom Unterlassungsbegehren erfassten Handlungen ungenügend sein. 2. Allein in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 88 Abs. 3b TV PV, wenn diese Maßnahme für die Dauer von nicht mehr als einem Monat geplant ist. Es müssen sich dann mit der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs zudem die äußeren Arbeitsumstände - erheblich - ändern. 3. In dem nur wenige Tage währenden Einsatz eines Flugkapitäns als Copilot liegt mit Blick auf die nahezu unverändert bleibenden äußeren Arbeitsumstände regelmäßig keine Versetzung.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 95 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (TV PV vom 15. November 1972) § 88 § 89 § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter personeller Einzelmaßnahmen.