BAG - Beschluß vom 28.03.2006
1 ABR 59/04
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 95 Abs. 1, 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
AuR 2006, 413
AuR 2006, 415
BAGE 117, 337
BB 2006, 2536
DB 2007, 696
NZA 2006, 1367
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/04
ArbG Bonn, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 58/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG; betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1, 2 BetrVG

BAG, Beschluß vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 59/04

DRsp Nr. 2006/24873

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG; betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1, 2 BetrVG

»1. Beteiligte Stelle eines Beschlussverfahrens iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist ein Betriebsverfassungsorgan nur, wenn es als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt. 2. Dem Gesamtbetriebsrat bei der Deutschen Post AG steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Beamtenplanstellen an die einzelnen Betriebe zu.«

Orientierungssätze: 1. Beteiligte am Beschlussverfahren in Angelegenheiten des BetrVG ist neben Antragsteller und Arbeitgeber jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Ein Betroffensein verlangt, dass die Stelle als Inhaberin des srteitigen Anspruchs oder Rechts materiellrechtlich ernsthaft in Frage kommt. 2. Die örtlichen Betriebsräte sind am Beschlussverfahren nicht beteiligt, wenn es um die Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe getroffen wird, etwa weil sie das Verhältnis der einzelnen Betriebe zueinander betrifft.