LAG Köln, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/04
ArbG Bonn, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 58/03
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG; betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1, 2 BetrVG
BAG, Beschluß vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 59/04
DRsp Nr. 2006/24873
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle iSv. § 83 Abs. 3ArbGG; betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG; Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1, 2BetrVG
»1. Beteiligte Stelle eines Beschlussverfahrens iSv. § 83 Abs. 3ArbGG ist ein Betriebsverfassungsorgan nur, wenn es als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt.2. Dem Gesamtbetriebsrat bei der Deutschen Post AG steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Beamtenplanstellen an die einzelnen Betriebe zu.«
Orientierungssätze:1. Beteiligte am Beschlussverfahren in Angelegenheiten des BetrVG ist neben Antragsteller und Arbeitgeber jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Ein Betroffensein verlangt, dass die Stelle als Inhaberin des srteitigen Anspruchs oder Rechts materiellrechtlich ernsthaft in Frage kommt.2. Die örtlichen Betriebsräte sind am Beschlussverfahren nicht beteiligt, wenn es um die Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe getroffen wird, etwa weil sie das Verhältnis der einzelnen Betriebe zueinander betrifft.
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