BAG - Beschluß vom 21.01.2003
1 ABR 9/02
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, 3, 4 § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz) Nr. 3, 10 ; BGB § 139 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1097
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 33/01
ArbG Oldenburg, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der Arbeitszeit in Eil- und Notfällen; Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG für Ausgleichsregelungen; Rechtsfolgen bei Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 9/02

DRsp Nr. 2003/9289

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der Arbeitszeit in Eil- und Notfällen; Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG für "Ausgleichsregelungen"; Rechtsfolgen bei Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Wird ein (kleinerer) Betrieb unter Verlust seiner Identität in einen (größeren) Betrieb eingegliedert, so verliert der im aufgenommenen Betrieb gebildete Betriebsrat sein Amt, wenn auch im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist; ihm verbleibt auch kein Übergangsmandat (§ 21a Abs. 2 iVm. § 21a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG). 2. Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs wird in diesem Fall gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG ipso iure Beteiligter eines vom Betriebsrat des aufgenommenen Betriebs eingeleiteten Beschlußverfahrens; der Vornahme besonderer Prozeßhandlungen bedarf es dafür nicht. 3. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird auch durch Firmentarifverträge errichtet. 4. Ob Regelungen über eine besondere Bewertung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die die Betriebsparteien in einer "Betriebsvereinbarung zur Regelung des Mitbestimmungsverfahrens in Eil- und Notfällen" getroffen haben, normativen Charakter haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.