BAG - Urteil vom 06.05.2003
1 AZR 340/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 347
NZA 2003, 1422
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 990/01
ArbG Aachen - 17.5.2001 - 8 Ca 826/00 d, 8 Ca 827/00 d,

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung; Regelungsabrede

BAG, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 340/02

DRsp Nr. 2003/12243

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Feststellungsinteresse; Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung; Regelungsabrede

Orientierungssätze: 1. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis durch Zeitablauf während des Rechtsstreits zu einem vergangenen, bleibt eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. 2. Eine Regelungsabrede kann die wirksam ausgeschlossene Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung nicht begründen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, die von der Beklagten gestellte sog. Image-Kleidung zu reinigen.