BAG - Beschluß vom 01.07.2003
1 ABR 20/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 §§ 90 91 ; ArbZG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Post AG (vom 20. Oktober 2000) Anlage 2 a § 1 Abschn. IV ;
Fundstellen:
BAGE 107, 1
BAGReport 2004, 79
DB 2005, 170
NZA 2004, 620
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 5/01
ArbG Potsdam, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 35/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage bezahlter tariflicher Kurzpausen; Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

BAG, Beschluß vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 20/02

DRsp Nr. 2004/126

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage bezahlter tariflicher Kurzpausen; Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

»Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzubestimmen.«

Orientierungssätze: 1. Im Beschlußverfahren kann ein Feststellungsantrag auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts in einer bestimmten Einzelfrage gerichtet sein. 2. Ein rechtliches Interesse an der gesonderten (Vorab-)Feststellung der Reichweite eines Mitbestimmungsrechts besteht jedenfalls dann, wenn die angerufene Einigungsstelle ihr Verfahren zur Einholung einer solchen Vorabentscheidung ausgesetzt hat. 3. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der Einführung und Dauer von Pausen setzt voraus, daß es sich um unbezahlte Pausen handelt. Bei (tariflich geregelten) vergütungspflichtigen Pausen besteht ein Mitbestimmungsrecht nur hinsichtlich der Festlegung ihrer zeitlichen Lage.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 §§ 90 91 ; ArbZG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Post AG (vom 20. Oktober 2000) Anlage 2 a § 1 Abschn. IV ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Festlegung bezahlter Kurzpausen.