BAG - Beschluß vom 03.05.2006
1 ABR 14/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Nr. 2, 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Tarifvertrag Nr. 37b - Regelungen zur Arbeitszeit - für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (vom 2. April 1998) Zweiter Abschnitt §§ 2 ff. ;
Fundstellen:
AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
DB 2007, 60
NZA 2006, 1240
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1/04
ArbG Freiburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 15/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans; Ausschluss der Mitbestimmung durch tarifliche Regelungen

BAG, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 14/05

DRsp Nr. 2006/24872

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans; Ausschluss der Mitbestimmung durch tarifliche Regelungen

Orientierungssätze: 1. Die vorübergehende Verkürzung der in einem Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitszeit unterfällt auch dann dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG, wenn die Höhe der Vergütung unverändert bleibt. 2. Eine die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG ausschließende tarifliche Regelung liegt nur vor, wenn diese die betreffende Angelegenheit selbst zwingend und abschließend regelt. Dabei dürfen die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber für bestimmte Fälle ein Alleinentscheidungsrecht im gleichen Umfang einräumen, in welchem dies auch die Betriebsparteien wirksam hätten tun können.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Nr. 2, 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; Tarifvertrag Nr. 37b - Regelungen zur Arbeitszeit - für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (vom 2. April 1998) Zweiter Abschnitt §§ 2 ff. ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung des Schichtbeginns.