BAG - Teilbeschluß vom 26.10.2004
1 ABR 31/03 (A)
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 198
BAGE 112, 227
BB 2005, 2360
JuS 2005, 667
NZA 2005, 538
ZIP 2005, 774
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7 TaBV 80/02 - 12.2.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Köln - 17 BV 34/02 - 20.8.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag; Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; betriebsübliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; Beteiligter im Beschlussverfahren

BAG, Teilbeschluß vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 31/03 (A)

DRsp Nr. 2005/5048

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag; Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; betriebsübliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; Beteiligter im Beschlussverfahren

»1. Soll die jahrelang praktizierte Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag für die Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.«

Orientierungssätze: 1. Nimmt der Betriebsrat einen fremden Arbeitgeber, der mit der eigenen Arbeitgeberin in Arbeitszeitfragen zusammenwirkt, auf Unterlassung bestimmter Arbeitsanordnungen in Anspruch, ist an dem Beschlussverfahren auch die eigene Arbeitgeberin beteiligt. 2. Der Betriebsrat hat darüber mitzubestimmen, ob am Karnevalsdienstag gearbeitet werden soll oder nicht. Ist eine dauerhafte Regelung angestrebt, folgt dieses Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und nicht auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.