BAG - Beschluß vom 14.08.2002
7 ABR 29/01
Normen:
BetrVG (1972) §§ 40 41 ; Spielbankgesetz Schleswig-Holstein (SpielbankG SH, vom 29. Dezember 1995) § 5 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 468
AuR 2003, 124
AuR 2003, 271
BAGE 102, 182
JR 2003, 308
NZA 2003, 626
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 17.5.2001 - 4 TaBV 45/00,
ArbG Elmshorn, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26 e/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Troncverwendung; Sachmittelkosten des Betriebsrats; Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 29/01

DRsp Nr. 2003/3742

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Troncverwendung; Sachmittelkosten des Betriebsrats; Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

»Die Verwendung des Troncaufkommens einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG und ist deshalb unzulässig.« Orientierungssätze: 1. Nach § 5 Abs. 1 SpielbankG SH sind die Zuwendungen der Spielbankbesucher unverzüglich dem Tronc zuzuführen. Das Spielbankunternehmen hat nach § 5 Abs. 3 SpielbankG SH aus dem Tronc eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten und den verbleibenden Betrag für das Personal zu verwenden. Sachmittelkosten des Betriebsrats sind keine Aufwendungen für das Personal iS dieser Bestimmung. Die Verwendung des Troncaufkommens für Sachmittel des Betriebsrats schmälert daher die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auskehrung des Tronc und verstößt deshalb gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG.