BAG - Beschluß vom 16.01.2007
1 ABR 16/06
Normen:
ZPO § 147 § 148 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 § 100 Abs. 2 ; ArbGG § 81 Abs. 2 § 83a Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
DB 2007, 1820
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 4/18 TaBV 49/05 - 11.10.2005,
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 150/04

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzung; mehrere Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; unterschiedliche Gegenstände mehrerer Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG; Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich/Sozialplan bei der Deutschen Lufthansa AG

BAG, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 16/06

DRsp Nr. 2007/10392

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzung; mehrere Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; unterschiedliche Gegenstände mehrerer Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG; Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung "Interessenausgleich/Sozialplan" bei der Deutschen Lufthansa AG

Orientierungssätze: 1. Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme auf Grund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war. 2. Diese gegenwarts- und zukunftsbezogene Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen.