BAG - Beschluß vom 26.10.2004
1 ABR 45/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 § 95 Abs. 3 § 100 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2 § 83a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 198
BAGE 112, 251
BB 2005, 1453
DB 2005, 1916
NZA 2005, 535
ZIP 2005, 1292
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 101/02
ArbG Offenbach, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzung nach Beschäftigungsurteil; Anforderungen an die Darlegung eines Verweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG; Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; sonstige Nachteile iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG; Dauer der Rechtshängigkeit eines Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 45/03

DRsp Nr. 2005/5049

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Versetzung nach Beschäftigungsurteil; Anforderungen an die Darlegung eines Verweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG; Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; "sonstige Nachteile" iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG; Dauer der Rechtshängigkeit eines Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

»1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre. 2. Die Rechtshängigkeit des Antrags des Arbeitgebers festzustellen, dass die vorläufige Durchführung einer Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, entfällt regelmäßig, sobald über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer endgültigen Durchführung rechtskräftig entschieden worden ist.«

Orientierungssätze: 1. Eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats muss hinreichend konkrete Tatsachenbehauptungen enthalten, die "sonstige Nachteile" für bestimmte Arbeitnehmer begründen sollen.