BAG - Beschluß vom 16.11.2004
1 ABR 48/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 1 § 100 Abs. 2, 3 § 104 S. 1 ; BGB § 126 ; LuftVG § 29d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2 § 83a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 686
AuR 2005, 278
BAGE 112, 329
BAGReport 2005, 309
BB 2006, 1508
DB 2005, 1469
NZA 2005, 775
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 9/02
ArbG Bremen, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 104/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung wegen erwarteter Störung des Betriebsfriedens nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG; Erfordernis einer objektiv begründeten Prognose; Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; Verhältnis von § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG zu § 104 Satz 1 BetrVG; Streitgegenstand des Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 48/03

DRsp Nr. 2005/8749

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung wegen erwarteter Störung des Betriebsfriedens nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG; Erfordernis einer objektiv begründeten Prognose; Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; Verhältnis von § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG zu § 104 Satz 1 BetrVG; Streitgegenstand des Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

»1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht. 2. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich auch in der Weise verlängern, dass sie den Beginn der Frist hinausschieben.«

Orientierungssätze: