BAG - Urteil vom 27.01.2004
1 AZR 105/03
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ZPO §§ 2 4 Abs. 1 § § 5, 139, 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § § 260, 557 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 280
DB 2004, 1376
NZA 2004, 1239
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 338/02
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5891/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Ermittlung des Beschwerdewerts bei mehreren Streitgegenständen; Absinken des Beschwerdewerts unter die Rechtsmittelgrenze; Bestimmtheit des Klageantrags; Feststellungsinteresse; Verfahrensrüge; Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Vergütungsbestandteile: individualrechtliche Zulässigkeit, Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 105/03

DRsp Nr. 2004/10324

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Ermittlung des Beschwerdewerts bei mehreren Streitgegenständen; Absinken des Beschwerdewerts unter die Rechtsmittelgrenze; Bestimmtheit des Klageantrags; Feststellungsinteresse; Verfahrensrüge; Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Vergütungsbestandteile: individualrechtliche Zulässigkeit, Mitbestimmung des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Bei unterschiedlichen Streitgegenständen ist die Statthaftigkeit der Berufung für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Zur Ermittlung des Beschwerdewerts nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG ist der Wert der Streitgegenstände gem. §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen. 2. Auch wegen der Abweisung solcher Anträge, die isoliert betrachtet die Berufungssumme nicht erreichen, kann Berufung eingelegt werden, wenn diese zugleich wegen der Abweisung anderer Anträge eingelegt wird und der Wert sämtlicher Anträge die Rechtsmittelgrenze übersteigt.