BAG - Beschluß vom 12.11.2002
1 ABR 60/01
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO (a.F.) § 554 Abs. 3 Nr. 3a § 522a § 269 Abs. 4 §§ 253 256 ; ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 309
AuR 2003, 319
BAGE 103, 329
MDR 2003, 998
NZA 2004, 1289
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 1/01
ArbG Pforzheim, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit neuerliche Antragstellung in zweiter Instanz nach erstinstanzlicher Antragsrücknahme; Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

BAG, Beschluß vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 60/01

DRsp Nr. 2003/8600

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit neuerliche Antragstellung in zweiter Instanz nach erstinstanzlicher Antragsrücknahme; Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

»1. Auch im Beschlußverfahren steht die Rücknahme eines von mehreren Anträgen in erster Instanz der neuerlichen Antragstellung in zweiter Instanz grundsätzlich nicht entgegen. 2. Beim ehrenamtlichen Einsatz von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes auf Krankenkraftwagen im Rahmen des von einem DRK-Kreisverband betriebenen Rettungsdienstes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Die Rechtsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO aF nicht, soweit sie lediglich auf Rechtsansichten beharrt, auf die es nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht ankam.