BAG - Beschluß vom 03.05.2006
1 ABR 15/05
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 §§ 21b 75 111 112 Abs. 1 S. 2 3 Abs. 5 S. 1 2 Nr. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 50 BetrVG 1972
AuR 2006, 334
BAGE 118, 131
BB 2006, 2250
DB 2006, 2410
NZA 2007, 1245
ZIP 2006, 1596
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 5/04
ArbG Stuttgart, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 172/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

BAG, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 15/05

DRsp Nr. 2006/20391

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

»Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss.«

Orientierungssätze: 1. Die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) obliegt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder betriebsübergreifend geregelt werden können. 2. Beim Interessenausgleich und Sozialplan handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Interessenausgleich und Sozialplan sind Rechtsinstitute, die sich nach Inhalt und Ausgestaltung wesentlich unterscheiden.