BAG - Urteil vom 12.11.2002
1 AZR 632/01
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 § 111 Abs. 1 § 113 Abs. 1, 3 ; SozplKonkG §§ 2 4 S. 1 ; KO § 3 Abs. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 §§ 82 146 Abs. 2 S. 1 Abs. 5 ; EGInsO § 103 ; BGB §§ 427 421 420 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 § 253 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 312
BB 2003, 2401
DB 2003, 1686
KTS 2004, 156
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 491/00
ArbG Darmstadt, vom 15.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 150/98

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht; Konkursrecht - Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb; Sozialplan nach Konkurseröffnung; Auslegung von Sozialplänen; gesamtschuldnerische Haftung der einen Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen

BAG, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 632/01

DRsp Nr. 2003/5724

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht; Konkursrecht - Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb; Sozialplan nach Konkurseröffnung; Auslegung von Sozialplänen; gesamtschuldnerische Haftung der einen Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen

»Ein Sozialplan, den ein Konkursverwalter über die Vermögen mehrerer einen Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen mit dem Betriebsrat abgeschlossen hat, ist nach Möglichkeit geltungserhaltend dahin auszulegen, daß die Arbeitnehmer wegen der Sozialplanabfindungen nur ihren Vertragsarbeitgeber, nicht dagegen alle Unternehmen, die den Gemeinschaftsbetrieb geführt haben, gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen können.« Orientierungssätze: 1. Mehrere einen Gemeinschaftsbetrieb führende Unternehmen können in Sozialplänen freiwillig die gesamtschuldnerische Haftung für Abfindungsansprüche der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer vereinbaren. Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.