BAG - Urteil vom 18.07.2006
1 AZR 578/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 88 § 75 Abs. 1, 2 ; BGB § 670 § 677 § 683 § 285 Abs. 1 § 280 Abs. 1 § 619a § 387 § 394 ; ZPO § 788 Abs. 1 § 840 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 850 ZPO
ArbRB 2007,36
AuA 2007, 567
AuR 2007, 103
BAGE 119, 122
BB 2007, 221
DB 2007, 227
InVo 2007, 197
NJW 2007, 1302
NZA 2007, 462
ZIP 2007, 1134
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 239/05
ArbG Kempten, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2704/04

Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht und Prozessrecht - Kostenlast bei der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen; kein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Unwirksamkeit einer anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 578/05

DRsp Nr. 2006/30402

Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht und Prozessrecht - Kostenlast bei der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen; kein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Unwirksamkeit einer anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung

»Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 788 Abs. 1 ZPO oder § 840 Abs. 1 ZPO noch aus § 670 BGB oder § 683 BGB. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer oder den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. 2. Die Betriebsparteien können einen Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung der Bearbeitungskosten nicht durch Betriebsvereinbarungen begründen. Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG liegt nicht vor; eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 88 § 75 Abs. 1, 2 ;