LAG München, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 239/05
ArbG Kempten, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2704/04
Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht und Prozessrecht - Kostenlast bei der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen; kein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Unwirksamkeit einer anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 578/05
DRsp Nr. 2006/30402
Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Arbeitsvertragsrecht und Prozessrecht - Kostenlast bei der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen; kein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Unwirksamkeit einer anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung
»Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.«
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber hat keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 788 Abs. 1ZPO oder § 840 Abs. 1ZPO noch aus § 670BGB oder § 683BGB. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer oder den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.2. Die Betriebsparteien können einen Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung der Bearbeitungskosten nicht durch Betriebsvereinbarungen begründen. Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4BetrVG liegt nicht vor; eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 88BetrVG ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2BetrVG unwirksam.