BAG - Urteil vom 16.04.2003
7 AZR 423/01
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 S. 2 ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) § 10 Abs. 3, Abs. 8 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 478
BAGE 106, 87
BB 2003, 2692
NJ 2004, 46
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 876/00
ArbG Dresden, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9763/99

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Ausschlußfristen - Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratstätigkeit einschließlich Fahrtzeit; Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern; tarifliche Verfallfrist

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 423/01

DRsp Nr. 2003/13567

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Ausschlußfristen - Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratstätigkeit einschließlich Fahrtzeit; Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern; tarifliche Verfallfrist

»Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. Dieser Anspruch umfaßt auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.