BAG - Urteil vom 13.12.2011
1 AZR 508/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77; BGB § 315 Abs. 3 S. 2 Alt. 2; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1152
DB 2012, 1336
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 876
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 438/10
ArbG Mönchengladbach, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3848/09

Betriebsverfassungsrecht; Teilmitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Ausgestaltung der Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Schadensersatz

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 508/10

DRsp Nr. 2012/7791

Betriebsverfassungsrecht; Teilmitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Ausgestaltung der Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Schadensersatz

Orientierungssätze: 1. Bei finanziellen Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, ist dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Regelungen in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung, in denen das Verfahren für die Entscheidung des Arbeitgebers ausgestaltet wird, ob er finanzielle Leistungen zur Verfügung stellt, begründen regelmäßig keine Leistungs- oder Verhaltenspflichten des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2010 - 11 Sa 438/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. ;