BAG - Beschluss vom 07.02.2012
1 ABR 46/10
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; BDSG § 28 Abs. 6 Nr. 3; BDSG § 3 Abs. 9; BDSG § 32; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 24. Oktober 1995) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Art. 8, Art. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 141
BAG-Pressemitteilung Nr. 10/12
BAGE 140, 350
BB 2012, 1600
BB 2012, 2310
DB 2012, 1517
DStR 2012, 913
EzA-SD 2012, 12
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
LAG ArbG Bonn - 5 BV 20/10 - 16.6.2010,

Betriebsverfassungsrecht; Überwachungsrecht des Betriebsrats bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 46/10

DRsp Nr. 2012/4544

Betriebsverfassungsrecht; Überwachungsrecht des Betriebsrats bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen. Orientierungssätze: 1. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. 2. Die Mitteilung der Namen der für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) in Betracht kommenden Arbeitnehmer an den Betriebsrat ist zur Durchführung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ergebenden Überwachungsaufgabe erforderlich. 3. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen im Jahreszeitraum auch dann mitteilen, wenn diese der Weitergabe nicht zugestimmt haben. Die Erhebung und Nutzung dieser Angaben ist zur Erfüllung der sich für den Arbeitgeber aus § 84 Abs. 2 SGB IX ergebenden Pflichten nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zulässig. Dies umfasst auch deren Übermittlung an den Betriebsrat.