BAG - Beschluss vom 07.02.2012
1 ABR 77/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbZG §4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 18
NZA-RR 2012, 359
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 11/10
ArbG Köln, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 173/09

Betriebsverfassungsrecht; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 77/10

DRsp Nr. 2012/9221

Betriebsverfassungsrecht; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während festgelegter Pausenzeiten

Orientierungssatz: Ordnet der Arbeitgeber an, dass Arbeitnehmer während der Pausenzeiten, die in einem unter Beteiligung des Betriebsrats abgeschlossenen Dienstplan festgelegt sind, zu arbeiten haben, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, diese Anordnung künftig zu unterlassen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber duldet, dass Arbeitnehmer während der dienstplanmäßig festgelegten Pausenzeiten arbeiten.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 2010 - 2 TaBV 11/10 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird Ziff. 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 18. November 2009 - 7 BV 173/09 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, gegenüber Beschäftigten, die nach Schicht- und Dienstplänen arbeiten, anzuordnen oder zu dulden, dass diese eine Arbeitsleistung in den dort vorgesehenen Pausenzeiten erbringen.