BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 261/01
Normen:
BetrVG § 38 ; BUrlG § 1 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 191 ; Manteltarifvertrag für den saarländischen Einzelhandel (MTV, in der Fassung vom 19. September 1996) § 13 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 197
AuR 2003, 198
BAGE 102, 251
BAGReport 2003, 232
BB 2003, 1018
DB 2003, 1963
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 18/2000
ArbG Saarbrücken - 19.11.1999 - 3 (4B) Ca 1893/98,

Betriebsverfassungsrecht; Urlaubsrecht - Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich festgelegten Urlaubs bei rollierendem Arbeitszeitsystem

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 261/01

DRsp Nr. 2003/4211

Betriebsverfassungsrecht; Urlaubsrecht - Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich festgelegten Urlaubs bei rollierendem Arbeitszeitsystem

»1. Von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Erfüllung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben zu widmen. Für sie gelten die Urlaubsregelungen, die anzuwenden wären, wenn sie nicht freigestellt wären. 2. Der MTV für den saarländischen Einzelhandel 1996 bezeichnet die Urlaubsdauer in Werktagen und in Arbeitstagen. Beide Angaben dienen der Klarstellung, welche Urlaubsdauer bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage oder sechs Tage maßgeblich sein soll.« Orientierungssätze: 1. Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG macht eine Urlaubsgewährung nicht entbehrlich. Für die Dauer des Urlaubs ist das Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet, die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben zu erledigen. Die vom Betriebsratsmitglied beanspruchte Dauer des Urlaubs richtet sich danach, welche Ansprüche es hätte, wäre es nicht freigestellt.