LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2011
10 TaBV 29/11
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 39/10

Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen Betriebs

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2012/3145

Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen Betriebs

1. Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. 2. a) Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. b) Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben, wobei eine dahingehende Vereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben kann. 3. a) Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt.