BAG - Beschluss vom 15.12.2011
7 ABR 40/10
Normen:
BBiG § 12 Abs. 1 S. 2; BBiG § 21 Abs. 1 S. 1; BBiG (a.F.) § 5 Abs. 1 S. 2; BBiG § 21 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b; BGB § 126a; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 125 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 266
BB 2012, 1216
DB 2012, 1693
EzA-SD 2012, 11
NZA-RR 2012, 413
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 23/10
ArbG Essen, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/09

Betriebsverfassungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis; Vorfristige Antragstellung; Formerfordernisse bei Antragstellung

BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 40/10

DRsp Nr. 2012/7792

Betriebsverfassungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis; Vorfristige Antragstellung; Formerfordernisse bei Antragstellung

Orientierungssätze: 1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen iSv. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. 2. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. Die Interessenlage der von § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelten unterschiedlichen Fälle ist auch nicht dieselbe. 3. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss ein Auszubildender schriftlich verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Die Vorschrift verlangt Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Sie lässt Textform iSv. § 126b BGB nicht genügen. Eine E-Mail wird dem Schriftformerfordernis daher nicht gerecht, sofern sie nicht der elektronischen Form des § 126a BGB genügt. Es kann dem Arbeitgeber jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Schriftformverstoß des Weiterbeschäftigungsverlangens zu berufen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 - 12 TaBV 23/10 - wird zurückgewiesen.