BAG - Urteil vom 21.01.2003
1 AZR 125/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 366 Abs. 1 ; ZPO §§ 288 290 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 212
DB 2003, 1584
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 153/00
ArbG Kempten, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1614/99

Betriebsverfassungsrecht; Zulage - Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage; Pauschalzahlung für Vergangenheit

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 125/02

DRsp Nr. 2003/7437

Betriebsverfassungsrecht; Zulage - Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage; Pauschalzahlung für Vergangenheit

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann eine Tariferhöhung grundsätzlich auf übertarifliche Zulagen anrechnen, sofern die Zulage dem Arbeitnehmer nicht vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war. 2. Im Falle einer nachträglich für bestimmte Monate vor Abschluß des Tarifvertrags vereinbarten Tariferhöhung ist grundsätzlich auch eine Anrechnung auf die für diese Monate bereits geleisteten übertariflichen Zulagen möglich. 3. Rechnet der Arbeitgeber eine Tariferhöhung nur teilweise auf die übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn sich eine einheitliche Tariferhöhung aus einer prozentualen Erhöhung des künftigen Monatsentgelts und Pauschalzahlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Tarifvertrags zusammensetzt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 366 Abs. 1 ; ZPO §§ 288 290 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage.