LAG München - Beschluss vom 19.10.2005
7 TaBV 48/05
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 60/05

Betriebsverfassungsrechtliche Zurechnung des Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb

LAG München, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 48/05

DRsp Nr. 2006/1644

Betriebsverfassungsrechtliche Zurechnung des Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb

»Zurechnung eines nicht betriebsratfähigen sog. Kleinstbetriebs zum Hauptbetrieb gem. § 4 Abs. 2 BetrVG. Erstreckung des Mandats des Betriebsrats des Hauptbetriebes auch auf neu hinzugekommenen Kleinstbetrieb.«

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kinderhort P. (im folgenden Kinderhort P. neu) der Hauptverwaltung des Beteiligten zu 2) zuzurechnen ist und ob das Mandat des Beteiligten zu 1) sich auch auf diesen Kinderhort P. neu bezieht.

Der Beteiligte zu 2) (beteiligter Arbeitgeber) ist eine Gliederung der A., die Seniorenzentren, Kindergärten, Kinderhorte, pädagogische und psychiatrische Einrichtungen mit insgesamt etwa 2200 Mitarbeiter in mehr als 90 Einrichtungen im Bereich O. betreibt. Die Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers befindet sich in M.