LAG Köln - Urteil vom 01.12.2021
11 Sa 214/21
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV FW § 1b); TV FW § 1c); TV FW § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 38/20

Betriebsverfassungsrechtlicher BetriebsbegriffEinheitliche Leitungsmacht als Indiz für einheitlichen Betrieb

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 214/21

DRsp Nr. 2022/8330

Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff Einheitliche Leitungsmacht als Indiz für einheitlichen Betrieb

1. Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung des Eigenbedarfs liegt. 2. Sind alle wesentlichen Funktionen in personellen, sozialen und finanziellen Angelegenheiten einheitlich bei der Geschäftsführung eines Betriebs angesiedelt und sind einzelne fachliche Weisungsrechte in Nebenbetrieben oder Betriebsteilen mangels Tragweite eher unbeachtlich, ist von einem einheitlichen Betrieb auszugehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.2021 - 3 Ca 38/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV FW § 1b); TV FW § 1c); TV FW § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zum Förderungswerk für das Bäckerhandwerk.