LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2003
17/10 Sa 665/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am - 15 Ca 8302/02 - 24.03.2003,

betriebsverfassungsrechtliches Anhörungsverfahren;; Mitteilungspflicht der Sozialdaten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 17/10 Sa 665/03

DRsp Nr. 2004/17885

betriebsverfassungsrechtliches Anhörungsverfahren;; Mitteilungspflicht der Sozialdaten

»1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens zweifelsfrei über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers zu informieren. Dazu gehören: das Alter, der Familienstand, die Kinderzahl, Unterhaltspflichten, die Beschäftigungsdauer sowie Umstände, die geeignet sind, einen besonderen Kündigungsschutz zu begründen. 2. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von diesen Sozialdaten, ist er verpflichtet, diese dem Betriebsrat mitzuteilen, auch wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich einer arbeitsvertraglichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. 3. Der Arbeitgeber kann bei einer beabsichtigten personenbedingten Kündigung die Mitteilung der Sozialdaten nicht Kraft seiner subjektiven Determination, auf alle Fälle kündigen zu wollen, für entbehrlich erklären.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit seiner am 28. August 2002 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2002.