LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.1991
10 Sa 32/91
Normen:
BetrVG § 43 Abs. 1 Satz 4 § 44 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 96

Betriebsversammlung: Voraussetzungen der Zulässigkeit, insbesondere während Tarifverhandlungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 10 Sa 32/91

DRsp Nr. 2002/6555

Betriebsversammlung: Voraussetzungen der Zulässigkeit, insbesondere während Tarifverhandlungen

1. Beim Vorliegen von konkreten betrieblichen Bezugspunkten ist die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer Art auf einer Betriebsversammlung zulässig. 2. Kann dies auf der quartalsmäßigen Betriebsversammlung nicht geschehen, so kann auch eine weitere Betriebsversammlung durchgeführt werden, wenn eine sofortige Aussprache zweckmäßig ist. 3. Dies gilt dann, wenn der Betriebsrat auf dieser Betriebsversammlung die Belegschaft informieren will und seinerseits von der Belegschaft Informationen erhalten kann, um eigene Rechte im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG wahrzunehmen.

Normenkette:

BetrVG § 43 Abs. 1 Satz 4 § 44 Abs. 1 Satz 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Petri-Klar, AiB 1991, 98

Fundstellen
AiB 1992, 96