LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2010
3 Sa 374/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 645 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 954/09

Betriebszugehörigkeit nach RWE-Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur einer weit zurückliegenden Arbeitnehmerüberlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 374/10

DRsp Nr. 2011/6401

Betriebszugehörigkeit nach RWE-Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur einer weit zurückliegenden Arbeitnehmerüberlassung

1. Macht der Arbeitnehmer für Zeitraum vom 02.08.1972 bis 15.06.1980 (oder einen Teil dieses Zeitraumes) eine Betriebszugehörigkeit im Sinne der RWE-Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung sowie entsprechende Leistungen geltend, sind im Hinblick auf die nunmehr 28 bis 36 Jahre zurückliegenden Umstände an die vom Kläger zu erfüllende Darlegungslast keine zu geringen Anforderungen zu stellen; durch den Tatsachenvortrag muss dem Gericht eine ordnungsgemäße rechtliche Überprüfung und der Arbeitgeberin eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung ermöglichlicht werden. 2. Wer als Kläger das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung behauptet, muss die dafür maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen; wie genau die jeweiligen Sachdarstellungen sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 3. Allein mit dem Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe eines Dienst- oder Werkunternehmers liegt (jedenfalls im Normalfall) noch keine Einstellung oder Arbeitnehmerüberlassung vor.