BAG - Urteil vom 09.11.2010
1 AZR 708/09
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112a; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BAGE 136, 140
DB 2011, 941
DR 2011, 1049
NZA 2011, 466
ZIP 2011, 730
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 808/08
ArbG Nürnberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1659/08

Betroffenheit von mindestens sechs Arbeitnehmern als Voraussetzung für eine Betriebsänderung im Kleinbetrieb

BAG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 708/09

DRsp Nr. 2011/5419

Betroffenheit von mindestens sechs Arbeitnehmern als Voraussetzung für eine Betriebsänderung im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein. Orientierungssätze: 1. Eine Betriebsänderung durch eine Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass in dem Betriebsteil ein "erheblicher Teil der Belegschaft" beschäftigt ist. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG. 2. Bei einer solchen Prüfung können indes die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht bezogen auf den Betriebsteil zugrunde gelegt werden. Von einer Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die hiervon betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind.