LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1999
9 Sa 1849/98
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 §§ 249 251 284 286 326 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 305/98

Beurlaubung eines Beamten ohne Bezüge in einem Angestelltenverhältnis - Verpflichtung zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 1849/98

DRsp Nr. 2002/3738

Beurlaubung eines Beamten ohne Bezüge in einem Angestelltenverhältnis - Verpflichtung zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

1. Ist ein Beamter auf Lebenszeit ohne Bezüge zur Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis beurlaubt worden und hat der Dienstherr eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung getroffen, so trifft den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst keine Verpflichtung, den Beamten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichern zu müssen. 2. Die Regelung des Versorgungs-TV, wonach keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL besteht, wenn ein Arbeitnehmer eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 §§ 249 251 284 286 326 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen als Landesbeamter nach A 12 und der Gesamtversorgung als Angestellter nach VG 1 b BAT plus 25 % Zulage zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Anspruch und verlangt von der Beklagten darüber hinaus Schadensersatz wegen der Nichteinräumung von Sonderkonditionen.