BVerwG - Urteil vom 16.08.2011
1 C 4.10
Normen:
AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2012, 163
NVwZ-RR 2012, 333
ZAR 2012, 73
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 68/08
VGH Hessen, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 A 1733/09

Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis; Geltung der sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft für die Berechnung bei Anspruch auf soziale Leistungen

BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 1 C 4.10

DRsp Nr. 2011/19617

Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis; Geltung der sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft für die Berechnung bei Anspruch auf soziale Leistungen

Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (im Anschluss an Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I