Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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