OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.08.2017
13 ME 204/17
Normen:
BeschV § 3 Nr. 1; BeschV § 18 Abs. 2; AufenthG § 18 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 4 S. 4; HGB § 49; HGB § 54;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 14.07.2017

Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura i.R.d. vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Prokura in dem China-Restaurant

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 13 ME 204/17

DRsp Nr. 2017/12366

Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura i.R.d. vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Prokura in dem China-Restaurant

Das Vorliegen einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura im Sinne des § 3 Nr. 1 BeschV ist nicht allein mit Blick auf die vertragliche Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zu beurteilen. Eine solche Beschäftigung muss auch den tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Fähigkeiten des Ausländers entsprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer (Einzelrichter) - vom 14. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BeschV § 3 Nr. 1; BeschV § 18 Abs. 2; AufenthG § 18 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 4 S. 4; HGB § 49; HGB § 54;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2017 hat keinen Erfolg.