LAG Köln - Urteil vom 13.03.2006
14 (6) Sa 63/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 225/05

Beurteilung formaler Qualifikationsanforderungen im einstweiligen Verfügungsverfahren - Bindung der Einstellungsbehörde an die den Bewerbern mitgeteilten Einstufungen

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 14 (6) Sa 63/06

DRsp Nr. 2006/19946

Beurteilung formaler Qualifikationsanforderungen im einstweiligen Verfügungsverfahren - Bindung der Einstellungsbehörde an die den Bewerbern mitgeteilten Einstufungen

»Bei der Beurteilung der formalen Qualifikationsanforderungen ist die einstellende Behörde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens an Einstufungen gebunden, die Bewerbern aufgrund eines Bescheides mitgeteilt worden sind.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs der Verfügungsklägerin bezüglich einer Stellenbewerbung auf Lehrerstellen für die Sekundarstufe 2.

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin absolvierte an der Gesamthochschule/Universität K einen Diplomstudiengang im Fachbereich Angelistik/Romanistik und beendete diesen mit bestandener Diplomprüfung vom 15.02.1989 (Zeugnis Bl. 189 f. d. A.).