LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2023
16 TaBV 45/23
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; TV zur betriebsverfassungsrechtlichen Organisation des Regionalbetriebs Datenzentren Rhein-Ruhr und des Gesamtbetriebsrats A. vom 15.09.2017 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 950/22

Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Bildung alternativer VertretungsstrukturenZielsetzung für die Bindung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVGBessere Repräsentationsstruktur durch Bildung eines unternehmensübergreifenden GesamtbetriebsratsVerfassungsrechtliche Betrachtung alternativer Vertretungsstrukturen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 45/23

DRsp Nr. 2023/14223

Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Bildung alternativer Vertretungsstrukturen Zielsetzung für die Bindung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bessere Repräsentationsstruktur durch Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats Verfassungsrechtliche Betrachtung alternativer Vertretungsstrukturen

1. Nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG können durch Tarifvertrag andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation (…) einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung dient. Voraussetzung ist, dass die mit dem BetrVG verfolgten Zwecke innerhalb einer alternativen Repräsentationsstruktur besser erreicht werden können, als im Rahmen der gesetzlichen.