BAG - Urteil vom 22.05.2012
9 AZR 616/10
Normen:
BGB § 241; BAT-O § 11; Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (- 15.23-03002.117 - vom 29. April 2005) zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern (Beurteilungsrichtlinien) Abschn. A Nr. 3.1.2, Abschn. B Nr. 14.1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Personalakte Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 473/09
ArbG Halle, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2490/07

Beurteilungsrichtlinien; Anspruch auf Ausnahme von der Regelbeurteilung

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 616/10

DRsp Nr. 2012/15480

Beurteilungsrichtlinien; Anspruch auf Ausnahme von der Regelbeurteilung

Nach Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a iVm. Abschn. B Nr. 14.1 der Beurteilungsrichtlinien kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Maß es nach einem Stellenplan oder der persönlichen Befähigung des Beamten/Angestellten wahrscheinlich ist, dass das Endamt der jeweiligen Laufbahngruppe bzw. die entsprechende Entgeltgruppe noch erreicht wird; für die Ausnahme von der Regelbeurteilung ist vielmehr entscheidend, ob eine Beamtin/ein Beamter im Endamt das Endgrundgehalt bereits erreicht hat.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. August 2010 - 2 Sa 473/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241; BAT-O § 11; Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (- 15.23-03002.117 - vom 29. April 2005) zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern (Beurteilungsrichtlinien) Abschn. A Nr. 3.1.2, Abschn. B Nr. 14.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob das beklagte Land es unterlassen muss, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 einer dienstlichen Regelbeurteilung zu unterziehen.