LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2010
2 Sa 473/09
Normen:
BGB § 12; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 862; BGB § 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2490/07

Entfernung einer Regelbeurteilung des öffentlichen Dienstes aus der Personalakte

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 473/09

DRsp Nr. 2011/7029

Entfernung einer Regelbeurteilung des öffentlichen Dienstes aus der Personalakte

Eine dienstliche Beurteilung ist nebst dem diesbezüglichen Schriftverkehr entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB aus der Personalakte zu entfernen, wenn das weitere Verbleiben dieser Dokumente in der Personalakte den Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; darüber hinaus besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte, wenn Fehler in einem formalisierten Beurteilungsverfahren zu Tage getreten sind.

1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 - 4 Ca 2490/07 - abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung über den Kläger (Beurteilungszeitraum 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005), das Schreiben vom 12. 11. 2007 (Az: 104.4.2-03002) und den zu den Beurteilungen über den Kläger vom 04./10. 12. 2003 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 06. 2003) und vom 03. 07./11. 07. 2006 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 04. 2005) geführten Schriftwechsel aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, sofern dieser nach 1999 entstanden ist.

Die weitergehende Berufung wird unter Klageabweisung insoweit zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und das beklagte Land 2/3.

3. Die Revision wird zugelassen.