LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 05.02.2014
18 Sa 619/13
Normen:
VTV § 18; VTV § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 347/13

Beurteilungsspielraum für AllgemeinverbindlicherklärungDienstleistungsfreiheit und Verletzung durch AllgemeinverbindlicherklärungRentenbeihilfen im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 619/13

DRsp Nr. 2014/15994

Beurteilungsspielraum für Allgemeinverbindlicherklärung Dienstleistungsfreiheit und Verletzung durch Allgemeinverbindlicherklärung Rentenbeihilfen im Baugewerbe

1. Das Verschweißen schon verlegter Schienen gehört zu den Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV Bau. 2. Das öffentliche Interesse an einer Allgemeinverbindlicherklärung ist stets gegeben, wenn damit ein anerkanntes Interesse des Gesetzgebers nachvollzogen wird. Der dem Ministerium eingeräumte Beurteilungsspielraum ist weit. Eine gerichtliche Prüfung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind. Die Entscheidung des Ministeriums, einen Verfahrenstarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, der Zwangsbeiträge für das Ausbildungswesen und eine Zusatzrente anordnet, liegt innerhalb dieses Ermessens.