VG Freiburg - Beschluss vom 02.07.2021
PL 12 K 2943/19
Normen:
LPVG § 10 Abs. 5; LPVG § 21 Abs. 1; LPVGWO § 19;

Beurteilungsspielraum; Niederschrift; Personalrat; Prognose; Wahl; Wahlanfechtung; Wahlvorstand; Zahl der Beschäftigten

VG Freiburg, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen PL 12 K 2943/19

DRsp Nr. 2022/8111

Beurteilungsspielraum; Niederschrift; Personalrat; Prognose; Wahl; Wahlanfechtung; Wahlvorstand; Zahl der Beschäftigten

1. Dem Wahlvorstand steht bei der nach § 10 Abs. 5 LPVG zu treffenden Prognose über die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird, ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Die Feststellung, dass eine solche Prognoseentscheidung getroffen worden ist, kann nur durch eine Niederschrift der entsprechenden Sitzung des Wahlvorstands erbracht werden. 3. Für eine von dem rechnerischen Ergebnis abweichende Feststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer angenommenen Quotierung anhand der Geschlechtszugehörigkeit fehlt es in Baden-Württemberg an einer Rechtsgrundlage.

Die Wahl zum Personalrat der Hochschule Furtwangen vom 02.07.2019 wird für ungültig erklärt.

Normenkette:

LPVG § 10 Abs. 5; LPVG § 21 Abs. 1; LPVGWO § 19;

I.

Die Antragsteller fechten die am 02.07.2019 an der Hochschule Furtwangen durchgeführte Personalratswahl an.