LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2018
L 14 KG 5/15
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3;
Fundstellen:
DStR 2019, 77
DStRE 2019, 1366
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KG 5/11

Bevollmächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins in einem KindergeldverfahrenBegriff der RechtsdienstleistungKeine Bevollmächtigung in Kindergeldangelegenheiten mit grenzüberschreitendem EU-Auslandsbezug

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen L 14 KG 5/15

DRsp Nr. 2018/15489

Bevollmächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins in einem Kindergeldverfahren Begriff der Rechtsdienstleistung Keine Bevollmächtigung in Kindergeldangelegenheiten mit grenzüberschreitendem EU-Auslandsbezug

1. Eine Vertretung in einem Antragsverfahren nach dem BKGG mit Bezug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfordert ganz vertiefte rechtliche Kenntnisse und eine "besondere" rechtliche Prüfung unter Einbeziehung der koordinierenden europäischen Vorschriften auch zum grenzüberschreitenden Verwaltungsverfahren; damit handelt sich um das Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung.2. Die Bevollmächtigung eines Lonhnsteuerhilfevereins im Verwaltungsverfahren für Kindergeldangelegenheiten mit grenzüberschreitendem EU-Auslandsbezug ist unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3;

Tatbestand