LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
11 Sa 1262/08 E
Normen:
GG Art 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; MTV § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 118/08

Bewährungsaufstieg einer Pflegefachkraft bei einseitiger Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch Arbeitgeberin und bewusster Regelungslücke in ablösendem Tarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1262/08 E

DRsp Nr. 2009/13453

Bewährungsaufstieg einer Pflegefachkraft bei einseitiger Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch Arbeitgeberin und bewusster Regelungslücke in ablösendem Tarifvertrag

1. Soll ein neuer Tarifvertrag nach den Übergangsregelungen eine abschließende Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer darstellen und "ausnahmslos und abschließend" alle bis dahin geltenden oder angewandten tariflichen Regelungen ersetzen, ergibt sich aus diesem Tariftext klar und eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien keinerlei Regelungsreste des alten Tarifvertrages weiter gelten lassen wollen. 2. Haben die Tarifvertragsparteien in einzelnen Bestimmungen des Tarifvertrages eine Neuregelung für die Entgeltregelungen noch nicht gefunden und legen sie mit der Formulierung "(Derzeit nicht belegt)" klar und eindeutig offen, dass insoweit eine tarifliche Neuregelung noch nicht erfolgt ist und insoweit bezüglich der Vergütung unter Umständen ein tarifloser Zustand eintritt, machen sie bei gleichzeitiger Bestimmung einer "ausnahmslos und abschließend" vereinbarten Ersetzung ebenso deutlich, dass diese Rechtfolge von ihnen bewusst gewollt ist.