LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.12.2008
5 Sa 165/08
Normen:
BAT-O § 11; EinführungsTV BAT-O § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1538/07

Bewährungsaufstieg für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen nach den Lehrerrichtlinien Ost

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 165/08

DRsp Nr. 2009/13423

Bewährungsaufstieg für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen nach den Lehrerrichtlinien Ost

1. Die Regelungen der Lehrerrichtlinien Ost sind nicht tariflicher Natur sondern Absprachen der Bundesländer innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, um ungewünschten Wettbewerb innerhalb der Mitglieder der Tarifgemeinschaft zu verhindern; dieser Umstand ist bei der Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen. 2. Soweit Lehrer nach sechsjähriger Bewährung um eine Vergütungsgruppe höher gruppiert werden können, vermittelt diese Regelung der Lehrerrichtlinien Ost keinen Anspruch auf Höhergruppierung; die Vorschrift bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Bundesländer als Arbeitgeber es im Rahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht als unsolidarisch empfinden, wenn einzelne Bundesländer nach Ablauf von sechs Jahren und Bewährung des Lehrers diesen höher gruppieren möchten.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O § 11; EinführungsTV BAT-O § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütungsgruppe, aus der der Kläger zu vergüten ist.

Der 1964 geborene Kläger hat zu DDR-Zeiten den Abschluss als Ingenieurpädagoge erworben und er ist seit 1997 als Lehrer im Landesdienst an einer Berufsschule tätig.