LAG Köln - Urteil vom 26.05.2006
4 Sa 1541/05
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 § 286 § 440 Abs. 2 § 441 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3135/05

Beweis der Echtheit einer Urkunde - Darlegungslast bei Blankettmissbrauch

LAG Köln, Urteil vom 26.05.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1541/05

DRsp Nr. 2006/27923

Beweis der Echtheit einer Urkunde - Darlegungslast bei Blankettmissbrauch

1. Zum Nachweis der Echtheit einer Unterschrift kann das Gericht einen Schriftvergleich im Wege des Augenscheins selbst vornehmen (§ 441 ZPO); von einem schriftvergleichenden Sachverständigengutachten soll nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden.2. Lässt der Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit der Echtheit seiner Unterschrift offen und beruft er sich insoweit auf eine anderweitige Manipulation der Arbeitgeberin unter Verwendung von Originalunterschriften, die auf die Dokumente übertragen worden seien, hat der Arbeitnehmer darzulegen, wie eine solche Übertragung einer Originalunterschrift von einem Dokument auf ein anderes überhaupt möglich sein soll.3. Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest, hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO); das gilt auch für den Beweis eines Blankettmissbrauchs.4. Für einen Blankettmissbrauch hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche Abrede hinsichtlich der von ihm "möglicherweise" gegebenen Blankette getroffen worden sein soll.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 § 286 § 440 Abs. 2 § 441 ;

Tatbestand: