ArbG Reutlingen, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/20
Beweis des ersten Anscheins bei Zugang eines EinwurfeinschreibensSendungsstatus kein ZugangsbeweisAnforderungen an Datenschutz im BEM-VerfahrenErhöhte Anforderungen an Freiwilligkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers zur Datenverarbeitung im BEM-Verfahren
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 68/20
DRsp Nr. 2021/14309
Beweis des ersten Anscheins bei Zugang eines EinwurfeinschreibensSendungsstatus kein ZugangsbeweisAnforderungen an Datenschutz im BEM-VerfahrenErhöhte Anforderungen an Freiwilligkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers zur Datenverarbeitung im BEM-Verfahren
1. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 - 3 Sa 38/19 -).2. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat.
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